Satzung der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft
Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft
Verein der Freunde und Förderer
der Landesbibliothek Oldenburg
Regionalverband der Gesellschaft zur Förderung der
Bibliotheken in Niedersachsen e.V.
§ 1: Name
Die Gesellschaft (im Folgenden: Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft genannt) ist
Regionalverband im Sinne des § 4 der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der
Bibliotheken in Niedersachsen e.V.
Sie trägt die Bezeichnung "Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft - Verein der Freunde und
Förderer der Landesbibliothek Oldenburg".
Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2: Zweck
- (1) Die Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft hat den Zweck, die Landesbibliothek
Oldenburg im Zusammenwirken mit der Leitung des Hauses ideell wie materiell und
öffentlichkeitswirksam zu fördern.
- (2) Die Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch
- ideelle, sachliche und finanzielle Unterstützung bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (Ausstellungen, Vorträge, Lesungen, sonstige Veranstaltungen)
- Erwerbung und Restaurierung von besonderen Stücken
- Förderung der Herausgabe von Bibliotheksveröffentlichungen
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken im Oldenburger Land
- Sammlung von Spenden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
- (3) Der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft ist Förderung der Lese- und
Informationskompetenz in den Bibliotheken in der Stadt Oldenburg ein besonderes
Anliegen.
§3: Mitgliedschaft
Alle Mitglieder der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft sind zugleich Mitglieder der
Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in Niedersachsen e.V.
§ 4: Organe
Organe der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 5: Mitgliederversammlung
- (1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung der Oldenburgischen
Bibliotheksgesellschaft.
- (2) Jährlich im Frühjahr wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die
Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- (3) Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- (4) Im Übrigen gilt § 9 der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in
Niedersachsen e.V. sinngemäß.
§ 6: Vorstand
Der Vorstand der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende(r)
- 2 stv. Vorsitzende
- Schatzmeister(in)
- Schriftführer(in)
- Bis zu 3 Beisitzer(innen)
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ergreift Maßnahmen zur Förderung
der Landesbibliothek Oldenburg im Rahmen von § 2 der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Im Übrigen gilt § 11 der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der
Bibliotheken in Niedersachsen e.V. sinngemäß.
§ 7: Beirat
- (1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er soll sich in
ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern verschiedener Bereiche des
öffentlichen Lebens zusammensetzen. Der Beirat wird vom Vorstand für die
Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
- (2) Der Leiter/die Leiterin der Landesbibliothek gehört kraft Amtes dem Beirat an.
- (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und
einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Die
Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- (4) Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundsatzfragen und trägt im Übrigen
zur gesellschaftlichen Repräsentanz bei. Er wird vom Vorstand mindestens
einmal jährlich über die Tätigkeit und über Aktivitäten der Gesellschaft
unterrichtet. Die Beiratsmitglieder werden mit beratender Stimme zu den
Vorstandssitzungen eingeladen.
- (5) Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8: Satzung der Dachgesellschaft
Die Vorschriften der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in
Niedersachsen e.V. sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9: Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft fällt das Vermögen an das Land
Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke mit der
Zweckbestimmung "Unterstützung der Landesbibliothek Oldenburg" zu verwenden hat.
Satzung gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.10.2005
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