Satzung der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft
Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft
Verein der Freunde und Förderer
der Landesbibliothek Oldenburg
Regionalverband der Gesellschaft zur Förderung der
Bibliotheken in Niedersachsen e.V.
§ 1: Name
Die Gesellschaft (im Folgenden: Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft genannt) ist Regionalverband im Sinne des § 4 der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in Niedersachsen e.V.
Sie trägt die Bezeichnung "Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft - Verein der Freunde und Förderer der Landesbibliothek Oldenburg".
Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 2: Zweck
- (1) Die Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft hat den Zweck, die Landesbibliothek Oldenburg im Zusammenwirken mit der Leitung des Hauses ideell wie materiell und öffentlichkeitswirksam zu fördern.
- (2) Die Oldenburgische Bibliotheksgesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch
- ideelle, sachliche und finanzielle Unterstützung bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (Ausstellungen, Vorträge, Lesungen, sonstige Veranstaltungen)
- Erwerbung und Restaurierung von besonderen Stücken
- Förderung der Herausgabe von Bibliotheksveröffentlichungen
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken im Oldenburger Land
- Sammlung von Spenden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
- (3) Der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft ist Förderung der Lese- und Informationskompetenz in den Bibliotheken in der Stadt Oldenburg ein besonderes Anliegen.
§3: Mitgliedschaft
Alle Mitglieder der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft sind zugleich Mitglieder der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in Niedersachsen e.V.
§ 4: Organe
Organe der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 5: Mitgliederversammlung
- (1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft.
- (2) Jährlich im Frühjahr wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- (3) Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
- (4) Im Übrigen gilt § 9 der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in Niedersachsen e.V. sinngemäß.
§ 6: Vorstand
Der Vorstand der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende(r)
- 2 stv. Vorsitzende
- Schatzmeister(in)
- Schriftführer(in)
- Bis zu 3 Beisitzer(innen)
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ergreift Maßnahmen zur Förderung der Landesbibliothek Oldenburg im Rahmen von § 2 der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen gilt § 11 der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in Niedersachsen e.V. sinngemäß.
§ 7: Beirat
- (1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er soll sich in ausgewogenem Verhältnis aus Vertretern verschiedener Bereiche des öffentlichen Lebens zusammensetzen. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
- (2) Der Leiter/die Leiterin der Landesbibliothek gehört kraft Amtes dem Beirat an.
- (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- (4) Der Beirat berät den Vorstand in allen Grundsatzfragen und trägt im Übrigen zur gesellschaftlichen Repräsentanz bei. Er wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit und über Aktivitäten der Gesellschaft unterrichtet. Die Beiratsmitglieder werden mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
- (5) Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8: Satzung der Dachgesellschaft
Die Vorschriften der Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Bibliotheken in Niedersachsen e.V. sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9: Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung der Oldenburgischen Bibliotheksgesellschaft fällt das Vermögen an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke mit der Zweckbestimmung "Unterstützung der Landesbibliothek Oldenburg" zu verwenden hat. Satzung gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.10.2005